Der Betriebsrat einer vollstationären Wohneinrichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe hatte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden (vom 15.09.2020 – 2 BV 8/20) eingelegt. Daraufhin hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Minden kürzlich entschieden, "dass der Betriebsrat hinsichtlich der initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung im Betrieb „A“ ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 6BetrVG hat" (Quelle: justiz.nrw.de).
Das LAG Minden weicht damit vom früheren Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (vom 28.11.1989, 1 ABR 97/88) ab, das besagt, dass bei Einführung einer technischen Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Initiativrecht des Betriebsrates nicht bestehe.
Den ausführlichen Text finden Sie auf den Seite den LAG Hamm: LAG 7 TaBV 79/20