Navigation überspringen
Paragraphenzeichen

SCHULUNGSANSPRUCH

Egal ob Betriebsrat, Personalrat oder MAV. Alle Mitglieder haben ein gesetzliches Anrecht auf Weiterbildungsmaßnahmen, durch welche Sie alle notwendigen Grundlagen für eine Vertretung Ihrer Kolleg*innen erlernen und welche Sie dabei unterstützen Ihrem Amt ordnungsgemäß nachzugehen.

Inhalte dieser Seite

Schulungsanspruch Betriebsrat

Die Arbeit des Betriebsrats

Der Schulungsanspruch ist im Betriebsverfassungsgesetzt § 37 Abs. 6 und 7 geregelt.

Demnach haben alle Betriebsrats-Mitglieder Anspruch auf Grundlagen-Seminare zu Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht, die unumgänglich für eine rechtssichere Durchführung Ihrer Arbeit sind. Ebenso zwingend erforderlich für die Arbeit des Betriebsrats sind Kenntnisse im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Der Arbeitgeber darf die Teilnahme an diesen Seminaren nicht behindern. Der Betriebsrat ist verpflichtet den Arbeitgeber über die Teilnahme an einem Seminar, durch einen Betriebsratsbeschluss, zu informieren.

Schulungsanspruch Spezialseminare

Über die Grundlagen-Seminare hinaus besteht jedem Betriebsrats-Mitglied ein Schulungsanspruch von 3 Wochen im Laufe der Amtszeit. Bei neu gewählten Gremiums-Mitgliedern sind es sogar 4 Wochen. Spezialseminare betreffen z.B. die Themen Mobbing und Diskriminierung, Kommunikation im Unternehmen oder die moderne Arbeitszeitgestaltung. Um Spezialseminare in Anspruch nehmen zu können benötigt es einen betrieblichen Anlass, den der Betriebsrat dem Arbeitgeber darlegen muss.

Schulungsanspruch Ersatzmitglieder

Auch Ersatzmitglieder müssen in der Lage sein, Mitglieder des Betriebsrats vertreten zu können und haben deshalb einen Anspruch auf Grundlagen-Seminare zu Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht.  

Terminierung und Kostenübernahme

Der Betriebsrat muss sich bei der Terminierung seiner Fortbildung an den betrieblichen Notwendigkeiten des Unternehmens orientieren und ist verspflichtet den Arbeitgeber über die Teilnahme an einer Schulung, durch einen Betriebsratsbeschluss, zu informieren. Die Teilnahme am Seminar erfolgt innerhalb der Arbeitszeit.

Die Kosten für alle Weiterbildungsmaßnahmen des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber. Der Betriebsrat sollte stets abwägen, ob die Ausgaben für die Schulung den Arbeitgeber unverhältnismäßig belastet. Allerdings darf der Arbeitgeber keine einseitige Obergrenze für die Schulungskosten festlegen.

Schulungsanspruch Personalrat

Freistellung von Betriebsrats-Mitgliedern

Die gesetzlichen Grundlagen für Schulungen von Personalratsmitgliedern sind dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) sowie den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen geregelt.

  • Bund: § 46 Abs. 6 i.V.m. § 44 Abs. 1 BPersVG
  • Bayern: Art. 46 Abs. 5 BayPVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 BayPVG

Freistellung zum Seminar

Voraussetzung für die Freistellung ist, dass im Seminar Kenntnisse vermittelt werden, die für das Personalratsmitglied für die Ausübung des Amtes erforderlich sind. So steht allen neu gewählten Personalratsmitgliedern der Anspruch auf Teilnahme an Grundschulungen zu. Bei speziellen Schulungen besteht die Erforderlichkeit nur, wenn die Kenntnisse nötig sind, um die gesetzlich anfallenden Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können.

Kostenübernahme

Die Kosten für die Schulungen tragen die Dienststellen nach Art. 44 Abs. 1 BayPVG. Zu beachten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der zu erwartende Schulungseffekt muss im Verhältnis stehen zu den entstehenden Kosten. Die Bezüge werden für die Zeit der Freistellung weitergezahlt.

Schulungsanspruch Mitarbeitervertretung von kirchlichen oder kirchennahen Organisationen

Betriebsrats-Vorsitz und -Stellvertretung

Aufgrund der Zersplitterung der kirchlichen und kirchennahen Organisationen ist der rechtliche Schulungsanspruch der Mitarbeitervertretung (MAV) unterschiedlich. Viele der katholischen und evangelischen Organisationen haben sich allerdings den beiden großen Rahmenverordnungen angeschlossen.

 

Daraus ergeben sich zwei Hauptschulungsansprüche für MAV-Mitglieder:

  • katholische Kirche: § 16 MAVORahmenO
  • evangelische Kirche: § 19 Abs. 2 MVB

 

Bei Übernahme des Amtes wird von den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung erwartet, dass sie sich sachgerecht und verantwortungsvoll für die Belegschaft einsetzen. Um dies tun zu können, können Sie Schulungen besuchen, die die erforderlichen Kenntnisse vermitteln. 

Bei der evangelischen Kirche gibt es i. d. R. keine Einschränkungen bei der Auswahl des Schulungsveranstalters. Bei der katholischen Kirche ist es nötig, dass die Diözese den Schulungsveranstalter anerkennt.