Die Möglichkeit für digitale Betriebsversammlungen, Jugend- und Auszubildendenversammlungen und digitale Sitzungen der Einigungsstelle nach § 129 BetrVG wurde verlängert.
Was im Zuge der Corona-Auflagen befristet ins Leben gerufen wurde, wurde nun mit Sicht auf die gesundheitliche Lage im Herbst und Winter 2022/2023 wieder verlängert. Die Sonderregelung im § 129 BetrVG wurde mit dem „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ reaktiviert. Die Möglichkeit der digitalen Versammlungen besteht befristet bis zum 7. April 2023.
Digitale Betriebsratssitzungen hingegen sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG weiterhin unbefristet erlaubt.
Mehr zur Durchführung von digitalen Versammlungen erfahren Sie in unserem Seminar
Betriebsversammlungen erfolgreich gestalten – in Präsenz und digital