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Ersatzmitglieder in der Gremiumssitzung

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ZUSAMMENSETZUNG DES BETRIEBSRATS UND ÄMTER

Was gilt es bei der Gremiumsbildung zu beachten und wie läuft eine Betriebsratswahl ab? Erfahren Sie hier zudem welche Ämter es innerhalb eines Betriebsrats-Gremiums gibt und welche Aufgaben diese Mitglieder haben.

Inhalte dieser Seite

Ermittlung der Gremiumsgröße und Geschlechterverteilung

Kosten der Betriebsratsarbeit

Die Größe des Betriebsrats hängt von der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb ab und wird in § 9 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt.

Grundsätzlich gilt: Je mehr wahlberechtigte Beschäftigte im Betrieb arbeiten, desto größer muss auch der Betriebsrat sein. Die genaue Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich dabei nach einer Staffelung, die im BetrVG festgelegt ist.

Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen zu Betriebsratsmitgliedern:

  • 5–20 Beschäftigte: Betriebsrat mit einem Mitglied
  • 21–50 Beschäftigte: Betriebsrat mit drei Mitgliedern
  • 51–100 Beschäftigte: Betriebsrat mit fünf Mitgliedern
  • 101–200 Beschäftigte: Betriebsrat mit sieben Mitgliedern
  • 201–400 Beschäftigte: Betriebsrat mit neun Mitgliedern
  • 401–700 Beschäftigte: Betriebsrat mit elf Mitgliedern
  • 701–1.000 Beschäftigte: Betriebsrat mit 13 Mitgliedern
  • 1.001–1.500 Beschäftigte: Betriebsrat mit 15 Mitgliedern
  • 1.501–2.000 Beschäftigte: Betriebsrat mit 17 Mitgliedern
  • 2.001–2.500 Beschäftigte: Betriebsrat mit 19 Mitgliedern
  • 2.501–3.000 Beschäftigte: Betriebsrat mit 21 Mitgliedern
  • 3.001–3.500 Beschäftigte: Betriebsrat mit 23 Mitgliedern
  • 3.501–4.000 Beschäftigte: Betriebsrat mit 25 Mitgliedern
  • 4.001–4.500 Beschäftigte: Betriebsrat mit 27 Mitgliedern
  • 4.501–5.000 Beschäftigte: Betriebsrat mit 29 Mitgliedern
  • 5.001–6.000 Beschäftigte: Betriebsrat mit 31 Mitgliedern
  • 6.001–7.000 Beschäftigte: Betriebsrat mit 33 Mitgliedern
  • 7.001–9.000 Beschäftigte: Betriebsrat mit 35 Mitgliedern
  • In Betrieben mit > 9.000 Beschäftigten erhöht sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder um jeweils zwei für jede angefangene weitere 3.000 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen

Zusammensetzung des Betriebsrates

Auch zur Zusammensetzung des Betriebsrat-Gremiums gibt es einen entsprechenden Absatz im BetrVG. § 15 des BetrVG sieht vor, dass sich der Betriebsrat, nach Möglichkeit, aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten im Betrieb zusammensetzt. 

Berechnung der Geschlechterquote im Betriebsrats-​Gremium

Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss bei einer Größe von mindestens drei Betriebsrats-Mitgliedern das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein.

Zur Festlegung der konkreten Geschlechterverteilung im Gremium muss der Wahlvorstand zunächst die Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb nach Geschlecht ermitteln (Achtung: Leitende Angestellte zählen nicht mit). Nach dem „d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren“ wird dann der Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit berechnet.

Berechnungsbeispiel:

Wir gehen von einer Belegschaftsgröße von 100 Mitarbeiter*innen aus. Davon sind 70 Männer und 30 Frauen. Das Betriebsratsgremium soll aus 5 Mitgliedern bestehen.

Nun teilen wir die Anzahl der Männer und Frauen im Betrieb je durch 1, 2, 3, 4.

70 : 1 = 70        /    30 : 1 = 30

70 : 2 = 35        /    30 : 2 = 15

70 : 3 = 23,33  /    30 : 3 = 10

70 : 4 = 17       /    30 : 4 = 7,5

 

Die fünf sich aus dieser Berechnung ergebenden Höchstzahlen ergeben die Quotenverteilung im Betriebsrat. In unserer Beispielrechnung vier Männer und mindestens eine Frau im Betriebsrat.

70 : 1 = 70        /    30 : 1 = 30

70 : 2 = 35        /    30 : 2 = 15

70 : 3 = 23,33  /    30 : 3 = 10

70 : 4 = 17       /    30 : 4 = 7,5

Betriebsrats-Vorsitz und -Stellvertretung

Betriebsrats-Vorsitz und -Stellvertretung

Der*die Betriebsratsvorsitzende*r vertritt das Betriebsratsgremium nach außen in Bezug auf die gemeinsam gefassten Beschlüsse und ist für die Durchführung von Betriebsratssitzungen zuständig.

Betriebsratsvorsitz und Stellvertretung werden in der Regel für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats gewählt. Möglich ist, die Amtszeit von Vorsitz bzw. Stellvertretung, vor der Wahl, auf ein Zeitfenster zu begrenzen.

Die Wahl von Betriebsratsvorsitz und Betriebsratsstellvertretung

Innerhalb der konstituierenden Sitzung, die gemäß § 29 Abs. 1 BetrVG vom Wahlvorstand einberufen und geleitet wird, werden Betriebsratsvorsitz und Stellvertretung von den Betriebsratsmitgliedern gewählt.

Wer darf an der Wahl teilnehmen?

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Betriebsrats. Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, wird es durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten. Mitglieder, die für das Amt des Vorsitz kandidieren, sind ebenfalls wahlberechtigt.

Wer darf gewählt werden?

Alle Betriebsratsmitglieder sind potenzielle Anwärter auf das Amt des*der Vorsitzenden. Ersatzmitglieder können ebenfalls gewählt werden, wenn sie für ein reguläres Mitglied dauerhaft in den Betriebsrat nachrücken.

Ablauf der Wahl

Um eine Beschlussfähigkeit des Gremiums zu gewährleisten, müssen mindestens die Hälfte der Gremiumsmitglieder an der Wahl teilnehmen.

Für die Wahl selbst gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Die Wahl kann z.B. durch Abstimmung per Handzeichen erfolgen. Wünscht ein Mitglied eine geheime Wahl, muss die Wahl geheim durchgeführt werden. In der Regel erfolgen die Wahl des Vorsitzes und die Wahl der Stellvertretung und zwei separaten Wahlgängen.

Die Wahl wird innerhalb des Sitzungsprotokolls dokumentiert. Aufgeführt werden die Namen der Kandidaten und die jeweilige Anzahl an Stimmen.

Anfechtung der Wahl

Grundsätzlich ist jedes Betriebsratsmitglied, wie auch im Betrieb vertretene Gewerkschaften berechtigt, die Wahl beim Amtsgericht anzufechten. Der Arbeitgeber kann die Wahl zum Betriebsratsvorsitz nicht anfechten. Die Anfechtung muss in einem Zeitrahmen bis max. zwei Wochen nach der Wahl eingereicht werden.

 

Eine Anfechtung ist möglich, wenn ein Verstoß gegen die Wahlvorschriften vorliegt:

  • Zur Sitzung wurde nicht ordnungsgemäß geladen
  • Der Betriebsrat ist während der Wahl nicht beschlussfähig
  • Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung wurde nicht eingehalten
  • Die Abstimmung erfolgte offen, obwohl eine geheime Wahl beantragt wurde

Betriebsratsvorsitz – Aufgaben und Pflichten

Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt einige Aufgaben, aber auch Rechte und Pflichten für das Amt des*der Betriebsratsvorsitzenden vor.

Aufgaben des*der Betriebsratsvorsitzenden nach BetrVG

Weitere Aufgaben des*der Betriebsratsvorsitzenden

Stellvertretender Betriebsratsvorsitz – Aufgaben und Pflichten 

Der*die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende*r vertritt den Betriebsratsvorsitz im Falle einer zeitweiligen Verhinderung (§ 25 Abs. 1 BetrVG)

Beispiele für eine zeitweilige Verhinderung des BRV  

  • Abwesenheit durch Krankheit
  • Abwesenheit wegen Urlaub
  • Abwesenheit wegen Teilnahme an einer Weiterbildung
  • Nicht als zeitweilige Verhinderung gilt eine kurzfristige Abwesenheit des*der BRV. Z.B. durch Teilnahme an einer Besprechung.

Ersatzmitglieder im Betriebsrats-Gremium

Ersatzmitglieder im Betriebsrats-Gremium

Ersatzmitglied ist (§ 25 des BetrVG) wer aufgrund des Wahlergebnisses nicht in den Betriebsrat gewählt wurde aber innerhalb der Betriebsratswahl Stimmen aus der Belegschaft gewinnen konnte. Sie können im Falle einer Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes in das Gremium nachzurücken. Beispielsweise wenn ordentliche Betriebsratsmitglieder auf Dauer ausscheiden (§ 25 Abs. 1 BetrVG) oder zeitweilig verhindert sind (§ 25 Abs. 1 BetrVG).

Die Ersatzmitglieder sind im Verhinderungsfalle von ordentlichen Betriebsratsmitgliedern vom Betriebsratsvorsitzenden zu Betriebsratssitzungen nach § 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG zu laden.

Nachrücken eines Ersatzmitglieds in das Betriebsrats-​Gremium

Dauerhaft nachrücken kann ein Ersatzmitglied, wenn ein ordentliches Mitglied des Betriebsrats aus dem Gremium ausscheidet.

Gründe für das endgültige Ausscheiden eines Gremium-Mitglieds sind nach § 24 BetrVG beispielsweise:

  • Rücktritt eines Gremium-Mitglieds
  • Ausscheiden aus dem Unternehmen
  • Verlust der Wählbarkeit
  • Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung

 

Erhält das nachrückende Ersatzmitglied automatisch alle Ämter des ausgeschiedenen Vorgängers?

Nein, die Ämter des ausgeschiedenen Betriebsrats-Mitglieds werden nicht automatisch an das nachrückende Ersatzmitglied übergeben. Der Betriebsrat muss innerhalb eines Betriebsratsbeschluss das Amt neu besetzen. Das Amt kann demnach an jedes Gremiums-Mitglied vergeben werden.

 

Nachrücken für zeitweilig verhinderte Betriebsratsmitglieder

Neben dem dauerhaften Nachrücken besteht auch die Möglichkeit für einen gewissen Zeitraum für ein zeitweilig verhindertes ordentliches Gremiums-Mitglied einzuspringen.

Bei der Verhinderung des ordentlichen Betriebsrats-Mitglied wird unterschieden in eine tatsächliche oder eine rechtliche Verhinderung.

Gründe für die zeitweilige tatsächliche Verhinderung sind beispielsweise:

  • krankheitsbedingte Abwesenheit
  • Abwesenheit auf Grund einer Kur oder Reha
  • Urlaub
  • Abwesenheit auf Grund einer Fortbildung
  • Dienstreise

Ein Grund für die zeitweilige rechtliche Verhinderung ist beispielsweise wenn ein ordentliches Betriebsrats-Mitgliedes von einer Beschlussfassung persönlich betroffen ist.

 

Welche Reihenfolge gilt es beim Nachrücken zu beachten?

Die Reihenfolge, die beim Nachrücken der Ersatzmitglieder zu beachten ist, ist im Betriebsverfassungsgesetz § 25 Abs. 2 geregelt.

Bei einer vorangegangenen Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) bedeutet das:

Das Ersatzmitglied wird der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagsliste entnommen, denen das zu ersetzende Mitglied angehört.

Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde.

Bei einer vorangegangenen Betriebsratswahl nach den Grundsätzen Mehrheitswahl (Personenwahl):

In diesem Fall bildet sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen innerhalb der letzten Betriebsratswahl.

Bei der Besetzung des ausgeschiedenen Mitgliedes gilt es zudem die Geschlechtsverteilung zu beachten. Siehe Ermittlung der Gremiumsgröße und Geschlechterverteilung

Ist kein Ersatzmitglied des entsprechenden Geschlechts verfügbar, so kann ein Ersatzmitglieder des anderen Geschlechts nachrücken.

Scheidet ein ordentliches Betriebsrats-Mitglied dauerhaft aus dem Gremium aus ohne das ein Ersatzmitglied vorhanden, so muss gemäß § 13 Abs. 2 BetrVG ein neuer Betriebsrat gewählt werden. Bis zur Bekanntgabe des neuen Betriebsrats bleibt das Gremium im Amt (§ 22 BetrVG).

 

Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern

Für ein Ersatzmitglied besteht der besondere Kündigungsschutz für die Dauer von einem Jahr nach Beginn der Vertretung eines ordentlichen Betriebsrats-Mitgliedes. Bsp.: Im Falle einer Betriebsratssitzung beginnt der Kündigungsschutz mit dem Zugang der Einladung für ein Jahr.

Das Amt des*der Schriftführers*in

Protokoll und Schriftführung im Betriebsrat

Ein Schriftführer*eine Schriftführerin führt bei Betriebsratssitzungen Protokoll und erstellt im Anschluss die Sitzungsniederschrift.

 

Wahl des*der Schriftführers*in

Der Betriebsrat wählt nach seiner Bildung eine*n Schriftführer*in aus den bestehenden Gremiumsmitgliedern.

Grundsätzlich besteht keine Pflicht das Amt auf eine einzige Person zu übertragen. Auch kann die Aufgabe für jede Sitzung neu vergeben werden. Um Formfehler zu vermeiden und die Rechtswirksamkeit des Protokolls zu gewährleisten empfiehlt es sich allerdings, für diese Aufgabe einen festen Personenkreis zu definieren und diese entsprechend zu schulen.

Zudem besteht die Möglichkeit eine Schreibkraft ausserhalb des Betriebsrats zu beauftragen. In diesem Fall darf die Person, an Betriebsratssitzungen teilnehmen, um im Anschluss die Sitzungsniederschrift zu erstellen. Sie ist allerdings nicht stimmberechtigt. Diese Schreibkraft ist anderen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

Aufgaben des*der Schriftführers*in

Wer das Amt des*der Schriftführers*in übernimmt ist in der Verantwortung ein Protokoll bzw. die Sitzungsniederschrift nach jeder Betriebsratssitzung zu erstellen. Siehe § 34 Abs. 1 BetrVG.

Die Sitzungsniederschrift 

Innerhalb der Sitzungsniederschrift werden Betriebsratsbeschlüsse, zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit und Rechtsgültigkeit, festgehalten.

 

Um die Rechtgültigkeit zu wahren sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die Niederschrift muss den genauen Wortlaut der Beschlüsse enthalten, sowie auch die Stimmenmehrheit für den Beschluss.
  • Der Sitzungsniederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt werden, in die sich alle Anwesenden eigenhändig eintragen. Betriebsratsmitglieder können sich auch online oder per Telefon zur Sitzung zuschalten, müssen in diesem Fall ihre Anwesenheit gegenüber dem*der Vorsitzenden bestätigen. Eine schriftliche Bestätigung muss der Niederschrift beigefügt werden. Für die Onlineteilnahme wäre das bspw. ein Screenshot aus dem Gruppenchat mit Bestätigung der Anwesenheit.
  • Der*die Betriebsratsvorsitzende und ein weiteres Gremiumsmitglied müssen die Niederschrift unterzeichnen.
  • Hat der Arbeitgeber oder ein Mitglied einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so müssen entsprechende Teile der Niederschrift schriftlich ausgehändigt werden (§ 34 Abs. 2 BetrVG).

Ausschüsse im Unternehmen

Der Wirtschaftsausschuss

Themenspezifische Ausschüsse bieten eine Hilfestellung für die Arbeit des Betriebsrats. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Betriebsrat und dem Arbeitgeber gemeinsam bestimmt (§ 28 Abs. 2 BetrVG). Es ist sinnvoll fachspezifische Kolleg*innen dafür zu akquirieren.

Da Fachausschüsse aus Betriebsrats-Mitgliedern und weiteren Kolleg*innen bestehen ist dieses Gremium, im eigentlichen Sinn, kein Ausschuss des Betriebsrats.

 

 

 

 

Die bekanntesten Ausschüsse sind die gesetzlich vorgeschriebenen:

  • Betriebsausschuss – Ab einer Betriebsratsgröße von 9 Mitgliedern (§ 27 BetrVG).
  • Arbeitsschutzausschuss – Bei mehr als 20 Beschäftigten im Unternehmen (§ 11 ASiG)
  • Wirtschaftsausschuss – Bei mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmer*innen im Unternehmen (§ 106 BetrVG).

 

Darüber hinaus gibt es aber eine Vielzahl weitere Ausschüsse, die gebildet werden können.

Beispiele für weitere Ausschüsse im Unternehmen:

  • Personalausschuss
  • IT-Ausschuss
  • Arbeitszeitausschuss
  • Sozialausschuss
  • Kantinenausschuss

 

Der Betriebsausschuss

Der wohl bekannteste Ausschuss innerhalb des Betriebsrats ist der Betriebsausschuss. Er ist aber einer Gremiumsgröße von neun Mitgliedern Pflicht (§ 27 BetrVG). Auch bei weniger Gremiumsmitgliedern kann ein Betriebsausschuss gebildet werden.

Verpflichtend im Betriebsausschuss sind Betriebsratsvorsitzende*r und die Stellvertretung, weitere Mitglieder werden durch den Betriebsrat in einer geheimen Wahl bestimmt.

Was sind die Aufgaben des Betriebsausschusses?

Aufgabe ist, die laufenden Geschäfte des Betriebsrats zu führen. Was konkret darunter fällt ist nicht gesetzlich geregelt, umfasst aber beispielsweise:

  • Vorbereitung von Betriebsratssitzungen
  • Anliegen der Arbeitnehmer entgegennehmen
  • Erledigen von Schriftverkehr
  • Umsetzung von Betriebsratsbeschlüssen

Zudem kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss Aufgaben aus dem Bereich Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte übertragen. Dafür ist dann aber ein Beschluss des Betriebsrats notwendig.

Aber Vorsicht: Ein Betriebsausschuss darf den Betriebsrat faktisch nicht ersetzen, indem er die meisten Aufgaben übernimmt.

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA)

In Betrieben, mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten, ist ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) durch den Arbeitgeber zu bilden (§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)).

Zuständigkeiten des Arbeitgebers

Nachfolgende Zuständigkeiten liegen beim Arbeitgeber:

Mitglieder im Arbeitsschussausschuss

Der Arbeitsausschuss stellt sich aus Mitgliedern folgender Bereiche zusammen:

Aufgabe des Arbeitsschutzausschusses

Seine Aufgabe ist die Förderung der Zusammenarbeit aller zuständigen Stellen für Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie der Unfallverhütung im Unternehmen. Zudem berät der Arbeitsschutzausschuss in allen Belangen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
So fallen beispielsweise diese Tätigkeiten in das Aufgabenfeld:

Sitzungen

Mindestens einmal im Quartal muss der Arbeitgeber zur Sitzung einladen. Eingeladen werden alle Ausschuss-Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Entsprechend der Tagesordnungspunkte können auch weitere innerbetriebliche Experten (z.B. Schwerbehindertenvertretung) eingeladen werden. Auch die Teilnahme von außerbetrieblichen Stellen ist möglich (z.B. Berufsgenossenschaft).

Sitzungsinhalte sollten in einem Protokoll festgehalten werden.

Der Arbeitsschutzausschuss hat keine Entscheidungsbefugnis, sondern gibt lediglich Empfehlungen ab über die der Arbeitgeber, in Abstimmung mit dem Betriebsrat, entscheidet.

Der Wirtschaftsausschuss

In Unternehmen mit 100 ständig beschäftigten Mitarbeiter*innen muss ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden.

Die gesetzliche Grundlage – das Betriebsverfassungsgesetz 

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ab einer gewissen Unternehmensgröße die wirtschaftlichen Zusammenhänge sehr komplex sind und die Unternehmensführung von den Mitarbeiter*innen so weit entfernt ist, dass es ein weiteres Gremium als Sprachrohr benötigt. Der Gesetzgeber verpflichtet deshalb zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses. Dieser unterstützt den Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten und berichtet an den Betriebsrat.

Aufgaben, Rechte und Pflichten des Wirtschaftsausschusses sind in § 106 BetrVG geregelt.

Aufgaben des Wirtschaftsausschusses

Ein Mindestumfang an wirtschaftlichen Angelegenheiten, über welche der Wirtschaftsausschuss im Bilde zu sein hat, ist in § 106 Abs. 3 BetrVG geregelt.

Demnach müssen Wirtschaftsausschuss und Unternehmen regelmäßig in über nachfolgende wirtschaftliche Angelegenheiten beraten.

  • Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens (Bspw. Gewinne, Verluste, wirtschaftliche Entwicklung, Auftragslage)
  • Die Produktions- und Absatzlage (Bspw. Auslastung von Kapazitäten, Lagerbestände)
  • Das Produktions- und Investitionsprogramm (Bspw. Planung von Produktionsumstellungen, Planung und Finanzierung von Investitionen)
  • Rationalisierungsvorhaben (Bspw. Planungen zur betrieblichen Kostensenkung durch Automatisierung, Digitalisierung, Umstellung der Betriebsorganisation)
  • Einführung neuer Arbeitsmethoden (Bspw. Umstellung von Schichtsystemen)
  • Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes
  • Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
  • Die Einschränkung, Stillegung oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen
  • Die Übernahme oder Zusammenschluss des Unternehmens oder die Abspaltung von Betriebsteilen

Rechte des Wirtschaftsausschusses

Der Wirtschaftsausschuss hat das Recht darauf, wirtschaftliche Angelegenheiten in regelmäßigen Abständen mit der Unternehmensführung zu beraten. Sie sind gleichberechtigte Gesprächspartner weshalb es zwingend erforderlich ist, dass die Unternehmensführung alle notwendigen Hintergrundinformationen und Unterlagen im Vorfeld mit dem Wirtschaftsausschuss teilt. Das ist wichtig, um in eine fachlich ordentliche Diskussion gehen zu können.

Der Wirtschaftsausschuss berät mit der Unternehmensführung. Sie sind gleichberechtigte Gesprächspartner. Hierzu sind dem Wirtschaftsausschuss alle zur Beratung notwendigen Unterlagen vorzulegen, um fachliche Diskussionen mit den nötigen Hintergrundinformationen führen zu können.

Regelmäßige Sitzungen mit der Unternehmensführung 

Nach § 108 Abs. 1 BetrVG sollen Wirtschaftsausschuss und Unternehmensführung einmal monatlich zur Beratung zusammenkommen. Sollte der Wirtschaftsausschuss der Meinung sein, dass nach aktueller wirtschaftlicher Lage des Unternehmens ein kürzerer oder größeren Abstand zwischen den Terminen liegen sollte, so kann der Abstand auch verändert werden.

Nach gemeinsamen Sitzungen hat der Wirtschaftsausschuss gemäß §108 Abs. 4 BetrVG den Betriebsrat unverzüglich und ausführlich über die besprochenen Inhalte zu unterrichten. Was „unverzüglich“ und „ausführlich“ im Einzelfall bedeutet, sollte der Wirtschaftsausschuss zu Beginn der Amtszeit mit dem Betriebsrat besprechen. Beide Gremien sollten in enger Abstimmung miteinanderarbeiten, um gemeinsame Ziele effektiv vorantreiben zu können.

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses

Der Wirtschaftsausschuss besteht nach BetrVG aus drei bis sieben Mitgliedern. Mindestens ein Betriebsratsmitglied muss in diesem Gremium vertreten sein, die restlichen Mitglieder setzen sich aus weiteren Arbeitnehmer*innen zusammen, die nach Möglichkeit die nötige fachliche Eignung mitbringen um mit der Unternehmensführung in den Informationsaustausch zu gehen.

Die Amtszeit eines Wirtschaftsausschusses

Wie auch beim Betriebsrat beträgt Amtszeit im Regelfall vier Jahre (§ 107 Abs. 2 Satz BetrVG). Wurden der Wirtschaftsausschusses vom Gesamtbetriebsrat bestimmt, richtet sich die Amtszeit nach der Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats.

Möglichkeiten frühzeitig aus dem Amt auszusteigen:

  • Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können durch einen Betriebsratsbeschluss und ohne Angabe von Gründen abberufen werden (§ 107 Abs. 2 BetrVG).
  • Das Wirtschaftsausschussmitglied kann seine Amtszeit jederzeit durch die Niederlegung seines Amts beenden.
  • Die Amtszeit eines Wirtschaftsausschussmitglieds endet automatisch durch das Ausscheiden aus dem Betriebsrat.