Diesen Herbst ist es wieder soweit. Alle zwei Jahre finden vom 01. Oktober bis 30. November 2022 die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung statt. Nach in Kraft treten des Betriebsrätemodernisierungsgesetztes und der neuen Wahlverordnung von 2021, ergeben sich nun auch für die anstehende JAV-Wahl Änderungen, die es zu beachten gilt.
Höchste Zeit also die Vorbereitungen anzugehen, damit man hintenraus nicht auf unangenehme Überraschungen stößt. Wer kandidiert in diesem Jahr? Wer ist wahlberechtigt? Und wie wird die Wahl ordnungsgemäß vorbereitet?
Einige erste Information rund um die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Wahl 2022 haben wir euch nachfolgend zusammengestellt.
Wer ist wahlberechtigt und wer darf zur Wahl aufgestellt werden?
Wahlberechtigt sind nach § 60 BetrVG alle jugendlichen Arbeitnehmer*innen des Betriebs unter 18 Jahren und zudem alle Arbeitnehmer*innen, die sich zum Wahlzeitpunkt in einem Ausbildungsverhältnis befinden.
Wählbar sind nach § 61 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht beendet haben. Ausschlaggebend ist hierbei nicht der Zeitpunkt der Wahl, sondern das Alter bei Amtsantritt. In diesem Jahr neu ist, dass alle Auszubildenden, unabhängig ihres Alters, für die Wahl kandidieren können. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
Darum ist JAV-Arbeit wichtig
Viele junge Arbeitnehmer*innen können nicht oder trauen sich nicht für Ihre Belange einzustehen. Gerade, wenn man neu in einem Unternehmen ist, glücklich darüber einen guten Ausbildungsplatz ergattert zu haben, man sich in der Arbeitswelt noch nicht gut auskennt, fällt es schwer Abläufe richtig einzuordnen und eventuelle Schwachstellen aufzudecken.
Hier braucht es eine Vertretung, die im Sinne der Jugendlichen und Auszubildenden agiert, ihre Rechte wahrt und sich für ihre Belange einsetzt.
Du fragst dich, ob du kandidieren solltest?
Dann haben wir dir einige Eigenschaften zusammengestellt, die du als JAV-Mitglied mitbringen solltest:
- Du bist unter 25 Jahre alt oder befindest dich in einer Ausbildung
- Du setzt dich gerne für andere ein
- Du möchtest in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zu einem gutem Betriebsklima und zufriedenen Auszubildenden beitragen
- Du bist kommunikativ, engagiert und möchtest tiefer in die Abläufe deines Betriebs einsteigen
Klar ist, dass du dich in dieser Amtszeit persönlich und fachlich weiterentwickeln wirst. Dazu trägt auch dein Schulungsanspruch bei, den du im Rahmen deiner JAV-Tätigkeit hast.
Und hier kommt noch das i-Tüpfelchen: Als Mitglied der JAV hast du einen Übernahmeanspruch nach deiner Ausbildung und einen besonderen Kündigungsschutz, der noch ein Jahr nach deiner JAV-Tätigkeit greift.
Wissenswertes zur JAV-Wahl
Mitgliederzahl
Die zu wählende Anzahl an JAV-Mitgliedern richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten des Unternehmens und ist im § 62, Abs. 1 BetrVG geregelt. Demnach sieht die Verteilung der Plätze, wie folgt, aus:
5 - 20 wahlberechtigte Beschäftigte: 1 JAV-Mitglied
21 - 50 wahlberechtigte Beschäftigte: 3 JAV-Mitglieder
51 - 150 wahlberechtigte Beschäftigte: 5 JAV-Mitgliedern
151 - 300 wahlberechtigte Beschäftigte: 7 JAV-Mitglieder
301 - 500 wahlberechtigte Beschäftigte: 9 JAV-Mitglieder
501 - 700 wahlberechtigte Beschäftigte: 11 JAV-Mitglieder
701 - 1.000 wahlberechtigte Beschäftigte: 13 JAV-Mitglieder
> 1.000 wahlberechtigte Beschäftigte: 15 JAV-Mitglieder
Der Wahlvorstand
Die Größe des Wahlvorstands ist nicht gesetzlich geregelt. Allerdings muss die Mitglieder-Anzahl einer ungeraden Zahl entsprechen (z.B. drei). Ein Mitglied muss der Wählbarkeit des Betriebsrates entsprechen, also volljährig sein und mindestens seit 6 Monaten im Betrieb beschäftigt sein.
Der Wahlvorstand und dessen Vorsitzende*r wird vom Betriebsrat bestellt.
Wahlverfahren
Ob nach vereinfachtem Wahlverfahren oder normalem Wahlverfahren gewählt wird ist abhängig von der Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten. Die Prüfung und Entscheidung erfolgt durch den Wahlvorstand.
Bei 5 – 100 wahlberechtigten Beschäftigten greift das vereinfachte Wahlverfahren.
Bei 101 – 200 wahlberechtigten Beschäftigten kann der Wahlvorstand entscheiden, welches Wahlverfahren genutzt wird.
Bei mehr als 200 wahlberechtigten Beschäftigten greift das normale Wahlverfahren.
Wahlvorschläge und Wählerliste
Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen können Wahlvorschläge einreichen. Ob es ein Vorschlag auf die Wahlliste schafft ist abhängig davon, wie viele Wahlberechtigte den Vorschlag unterstützen.
So gilt z.B. bei einer Anzahl von 21 – 100 Wahlberechtigten, dass der Wahlvorschlag von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen unterzeichnet sein muss.
Zudem muss der Wahlvorstand, bei der Erstellung der Wählerliste auf gesetzliche Vorgaben achten. So muss zum Beispiel die Anzahl an Mindestplätzen, die auf das Minderheitengeschlecht entfallen, innerhalb der Wahlausschreibung angegeben werden, um die Wahl nicht anfechtbar zu machen.
Die Liste an gesetzlichen Vorgaben rund um die Wahl ist lang. Deshalb möchten wir allen Beteiligten an der Wahldurchführung das Tagesseminar zu JAV-Wahl 2022 ans Herz legen.
Unser*e Referent*in führt euch durch alle aktuellen gesetzlichen Vorschriften und gibt euch hilfreiche Tipps zur Wahlvorbereitung und deren Umsetzung.