Sie haben vielleicht schon von diesem neuen Gesetz gehört, welches diesen langen, holprigen Namen trägt.
Aber um was geht es hier eigentlich? Und in wie weit betrifft es den Betriebsrat?
Wir haben Ihnen deshalb die Kernpunkte einmal kurz und knapp zusammengefasst:
- Das Gesetzt verpflichtet Unternehmen Ihre Lieferketten im In- und Ausland auf die Verletzungen von Menschenrechts- und Umweltstandards zu überprüfen.
- Unternehmen sind zudem fortan verpflichtet das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit zu überprüfen und zu verhindern.
- Betroffen sind Unternehmen die ihre Hauptverwaltung, ihren Verwaltungs- oder Satzungssitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben.
- Ab Januar 2023 gilt das LkSG für alle Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitern, ab Januar 2024 gilt es für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern.
- Auch kleinere Betriebe können als Teil der Lieferkette von den Sorgfaltspflichten Ihrer Kunden betroffen sein.
Anforderungen an die Betriebe
Nach dem neuen Gesetz sind Betriebe verpflichtet ein Risikomanagement sowie eine Beschwerdestelle einzuführen und spätestens bei Bekanntwerden von Verstößen zu reagieren und diese zu unterbinden. Verstöße gegen das LkSG werden sanktioniert.
Auswirkungen auf den Betriebsrat
Das Unternehmen hat eine Informationspflicht an den Betriebsrat. Denn der Betriebsrat hat auch hier ein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung und Überwachung des Beschwerdemanagements. Immerhin können sich Sanktionen auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter ausüben.
Alle Beschäftigten des Unternehmens müssen über die neue Strategie zur Einhaltung der LkSG-Maßnahmen Bescheid wissen und deren Richtlinien kennen und anwenden.
Um als Mitglied des Betriebsrats gut informiert und vorbereitet zu sein, haben wir Ihnen ein kompaktes Tagesseminar zum Thema zusammengestellt.