Wissenswertes für den Betriebsrat
Das von der Bundesagentur für Arbeit neu eingeführte Qualifikationsgeld soll Betrieben ermöglichen, ihre Mitarbeiter*innen umfangreich für neue Prozesse zu schulen, um Arbeitsplätze langfristig zu sichern. Eine relevante Information für den Betriebsrat, da sich dieser im Rahmen der Mitbestimmung zu personellen Angelegenheiten (siehe BetrVG §92a zu Beschäftigungssicherung und weiterführende Paragraphen) in Qualifizierungsmaßnahmen einbringen kann.
Das ist neu
Derzeit besteht die Möglichkeit bei der Bundesagentur für Arbeit Zuschüsse zum Arbeitsentgelt oder die gänzliche Übernahme der Weiterbildungskosten zu beantragen. Neu ist, dass alternativ dazu auch ein Qualifizierungsgeld für die Dauer der Weiterbildung vom Arbeitgeber beantragt werden kann. Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 Prozent der durchschnittlichen Nettoentgeltdifferenz (Berechnungsinformationen siehe weiterführender Link am Ende des Artikels).
Zielgruppe des Qualifizierungsgeldes
Gefördert werden Betriebe mit Beschäftigten, denen durch den Strukturwandel der Verlust des Arbeitsplatzes droht, bei denen eine Weiterbildungen jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglichen kann.
Voraussetzungen
Die Grundvoraussetzung für den Bezug des Qualifizierungsgeldes ist, dass der strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarf eines wesentlichen Teils der Belegschaft in einer betriebsbezogenen Regelung oder einem Tarifvertrag festgehalten wurde.
Konkret bedeutet das:
- Ab 250 Beschäftigten im Betrieb muss für 20 % der Mitarbeiter*innen ein Qualifizierungsbedarf vorliegen
- Bei < 250 Beschäftigten muss für 10 % der Mitarbeiter*innen Qualifizierungsbedarf vorliegen
- Bei Betrieben mit < 10 Beschäftigten genügt eine schriftliche Erklärung des Betriebs
Zudem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das berufliche Weiterbildungsangebot muss mehr als 120 Stunden umfassen. Dabei kann die Qualifizierung in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend stattfinden.
- Der Bildungsträger muss für eine Förderung nach AZAV zugelassen sein.
- Es werden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen (bspw. wird eine Schulung für eine betriebsspezifische Software nicht gefördert)
- Das Qualifizierungsgeld muss spätestens drei Monate vor Beginn der beruflichen Weiterbildung vom Arbeitgeber beantragt werden.
Alle ausführlichen Informationen zum Qualifizierungsgeld, der Entgeltberechnung, allen Voraussetzungen und der Beantragung finden Sie auf der entsprechenden Webseite der Bundesagentur für Arbeit.