Der Beschluss
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13.09.2022 entschieden, dass der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet ist, ein System einzuführen, mit dem die exakte Arbeitszeit der Arbeitnehmer*innen erfasst werden kann.
Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Pflicht zur Zeiterfassung kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen.
Bisher bestand die Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation nur in Ausnahmefällen, die die Mehrarbeit dokumentieren sollen, zum Beispiel bei Sonntagsarbeit oder beim Überschreiten der täglichen Höchstarbeitszeit.
Nun hat aber das BAG entschieden, dass Arbeitgeber aus Arbeitsschutzgründen verpflichtet sind, die gesamte Arbeitszeit aller Beschäftigten zu erfassen. Das BAG begründet diesen Beschluss mit der Pflicht des Arbeitgebers, für Arbeitsschutzmaßnahmen die Organisation und die nötigen Mittel bereitzustellen.
Und wie geht es nun weiter?
Die Ampel-Koalition muss nun das konkrete Gesetz zur Arbeitszeiterfassung vorbereiten. Erst anschließend sind alle Unternehmen in der Pflicht diese Maßnahme entsprechend umzusetzen.
Fakt ist, künftig muss die gesamte Tages- und Wochenarbeitszeit jedes Mitarbeiters erfasst werden. Wie bereiten sich Betriebe darauf vor? Und was bedeutet das für die in vielen Unternehmen praktizierte Vertrauensarbeitszeit?
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